Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 38 Widerruf der Bestellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
BGBl. 2021 I S. 3436 Gesetzgebungsmaterialien
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