Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 20 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unverzüglich nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe, im Fall der Briefwahl nach Abschluss der Tätigkeiten nach § 18 Absatz 1, zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. Stimmzettel, die der Wahlvorstand durch Beschluss für ungültig erklärt hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Anschließend stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über das Ergebnis jedes Wahlgangs ist eine Liste zu erstellen. Die Liste enthält die Familien- und Vornamen der Bewerberinnen sowie die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. Über den Listenplatz der Bewerberinnen entscheidet die Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlvorstand führt das Losverfahren durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Gleichstellungsbeauftragte ist die Bewerberin auf dem ersten Listenplatz gewählt, wenn auf sie mindestens eine Stimme abgegeben wurde. Bei nur einer gültigen Bewerbung ist die Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Wahl der Stellvertreterinnen gilt Absatz 2 entsprechend. Sind zwei Stellvertreterinnen zu wählen, sind die Bewerberinnen auf den ersten beiden Listenplätzen gewählt. Bei drei zu wählenden Stellvertreterinnen sind die Bewerberinnen auf den ersten drei Listenplätzen gewählt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Wahlvorstand fertigt über das Gesamtergebnis der Wahl eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss getrennt nach Wahlgang folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/20?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis in allen Dienststellen, in denen gewählt worden ist, schriftlich oder elektronisch bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes hin.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.