Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 19 Elektronische Wahl
Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl angeordnet, hat sie die technischen und organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. Für die Wahl soll ein für elektronische Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.