Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 12 Nachfrist für Bewerbungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss der Wahlvorstand dies unverzüglich in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt geben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Geht für den jeweiligen Wahlgang innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewerbung ein, hat der Wahlvorstand in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben, dass
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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