Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 10 Wahlausschreiben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben enthält insbesondere folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem Wahlausschreiben ist insbesondere darauf hinzuweisen,
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.