Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung

GleibWV

§ 9 Einspruch gegen die Wählerinnenliste

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/9#abs-1 (1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Wählerinnenliste beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/9#abs-2 (2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch. Er teilt der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, die Entscheidung unverzüglich mit. Die Entscheidung muss ihr spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch zugehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/9#abs-3 (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerinnenliste nochmals auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.

§ 8 § 10