Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Stand: 06.01.2024
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 GewStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.01.1984 – I R 138/79Gewerbesteuerpflicht: Betätigung eines Vereins von Ärzten zum Betrieb eines Gemeinschaftslabors als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 7 TaBV 2/23
- FG Münster, 30.11.2023 – 10 K 2062/20 GZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.02.2021 – 2 U 56/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 34 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.