§ 8 GewStDV 1955 — Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Stand: 06.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.