Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV

§ 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/4#abs-1 (1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/4#abs-2 (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.

§ 3 § 5