Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OVG NRW, 18.06.2018 – 17 A 1258/15Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 13.05.2015 – 20 K 4304/14
- VG München, 08.02.2022 – M 28 S 21.657
3 Entscheidungen zu § 4 GewStDV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/4#abs-1 (1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/4#abs-2 (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.