§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Änderungsverlauf
-
04.05.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 18 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.