Gesetze / Gewaltschutzgesetz

GewSchG

§ 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewSchG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 1a § 2