Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.
Änderungsverlauf
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09.05.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 (BGBl. I 550)
BGBl. 2018 I S. 550
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02.05.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2012 (BGBl. I 1006 546)
BGBl. 2012 I S. 1006
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09.03.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (BGBl. I 264)
BGBl. 2010 I S. 264
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