Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung

MaBV

§ 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.

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