Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 8 Ablösung von Rechten

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:

1.
diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;
2.
das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.

§ 7 § 9