§ 34 Pfandleihgewerbe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 626 Abs. 3 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 144 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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