Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen.

§ 156 § 158