§ 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen.
Änderungsverlauf
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17.10.2017 Ausfertigung
§ 161 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2017 I S. 3562
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