§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 06.06.2019 – I ZR 67/18Vereinbarung eines beratungsrechtlichen Erfolgshonorars bei Tarifwechsel in privater KrankenversicherungZitiert von 39
- OVG NRW, 08.12.2011 – 4 A 1115/10Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der Wohlverhaltensphase KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG NRW, 17.01.2019 – 4 E 779/18Zitiert von 21
- VG Halle, 20.05.2016 – 4 A 161/15
- VG Münster, 14.04.2010 – 9 K 320/09
5 Entscheidungen zu § 156 GewO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/156#abs-1 (1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1. Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/156#abs-2 (2) Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/156#abs-3 (3) Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.