§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/156#abs-1 (1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1. Die Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/156#abs-2 (2) Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/156#abs-3 (3) Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2 Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 156 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.12.2011 – 4 A 1115/10Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis als Versicherungsvermittler in der Wohlverhaltensphase Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- OVG NRW, 17.01.2019 – 4 E 779/18Prozesskostenhilfe im Bewachungsgewerbe; Anforderungen an die Prüfung einer Ausnahme vom Regelbeispiel der Unzuverlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Halle, 20.05.2016 – 4 A 161/15
- VG Münster, 14.04.2010 – 9 K 320/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 156 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 156 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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19.12.2006 Ausfertigung
§ 156 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2006 I S. 3232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.