(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.ohne Erlaubnis nach
§ 55 Abs. 2b)eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
2.einer auf Grund des
§ 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a.entgegen
§ 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
3.einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 59 Satz 1, durch die
b)eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
4.ohne die nach
§ 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einer auf Grund des
§ 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit
§ 33f Abs. 1 oder
§ 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.Waren im Reisegewerbe
3. bis 5. (weggefallen)
6.entgegen
§ 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt,
7.einer vollziehbaren Auflage nach
zuwiderhandelt,
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
§ 55c oder
§ 56a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.an Sonn- oder Feiertagen eine im
§ 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
3.entgegen
§ 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind,
8.entgegen
§ 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder
§ 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
10.entgegen
§ 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.