§ 26 Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Registersachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen davon sind jedoch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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