Gesetze / Gesamtbeitragsverordnung
GesamtBeitrV 1998§ 2 Berechnungsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesamtBeitrV%201998/2#abs-1 (1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:
BS
Durchschnitt des Kalenderjahres (----)
100
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesamtBeitrV%201998/2#abs-2 (2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet:
BE BS
-- x --- DT = Euro.
30 100
Änderungsverlauf
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2005 I S. 1106
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 107 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 4013)
BGBl. 2001 I S. 4013
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.