Gesetze / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG§ 13 Überwachung
Stand: 05.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/13#abs-1 (1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die geodatenhaltenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen) bei deren Aufgabenwahrnehmung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/13#abs-2 (2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/13#abs-3 (3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere gegenüber privaten geodatenhaltenden Stellen anordnen:
Änderungsverlauf
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 306)
BGBl. I S. 306
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07.11.2012 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I 2289)
BGBl. 2012 I S. 2289
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.