Gesetze / Gentechnik-Verfahrensverordnung
GenTVfV§ 5 Unterlagen bei Freisetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung von genetisch veränderten Organismen mit Ausnahme von Pflanzen, die zur taxonomischen Gruppe der Gymnospermen oder der Angiospermen gehören (höhere Pflanzen), gilt:
Für die in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung höherer Pflanzen gilt Satz 1 entsprechend; dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG deren Anhang III B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des freizusetzenden Organismus nach Absatz 1 Nr. 3 sowie dessen sicherheitsrelevante Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter nach Absatz 1 Nr. 4 sind auf der Grundlage von Erfahrungen zu beurteilen, die bei gentechnischen Arbeiten im geschlossenen System gesammelt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
28.04.2008 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2008 (BGBl. I 766)
BGBl. 2008 I S. 766
-
23.03.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2006 (BGBl. I 565)
BGBl. 2006 I S. 565
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.