§ 16c Beobachtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16c#abs-1 (1) Wer als Betreiber Produkte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, in Verkehr bringt, hat diese auch danach nach Maßgabe der Genehmigung zu beobachten, um mögliche Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16c#abs-2 (2) Ziel der Beobachtung ist es,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/16c#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Grundsätze der Beobachtung von gentechnisch veränderten Organismen durch den Betreiber in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere hinsichtlich der Festlegung der Mindeststandards der Beobachtung, der Einbeziehung Dritter sowie der Einbeziehung bundesbehördlicher Beobachtungstätigkeiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16c GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.11.2010 – 1 BvF 2/05Zur Vereinbarkeit von Vorschriften des Gentechnikgesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 95
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.