Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 77a GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.06.2004 – IX ZR 147/03Insolvenzrecht: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Genossenschaft gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.