Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 29.06.2004 – IX ZR 147/03Insolvenzrecht: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Genossenschaft gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
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Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.