Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 79 Auflösung durch Zeitablauf
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/79#abs-1 (1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/79#abs-2 (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.