Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 79 Auflösung durch Zeitablauf

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/79#abs-1 (1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/79#abs-2 (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 78 § 79a