Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 63h Inspektionen
Stand: 10.06.2019
Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. § 57e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. Im Übrigen findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 63h GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 10
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 63h neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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