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Artikel 7 · BT-Drs. 18/6282 · S. 115

Zu Artikel 7 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2
Da Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unmittelbar auch für die von dieser Verordnung erfassten ge-
nossenschaftlichen Prüfungsverbände gilt, ist die Regelung in § 55 Absatz 4 GenG zu streichen (vgl. Begründung
zur Streichung des § 55c WPO).
Zu Nummer 3
Die Änderungen in § 56 GenG-E sind Folgeänderungen. Da eine Qualitätskontrolle nur bei solchen Prüfungsver-
bänden verpflichtend ist, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, wird in § 64 Absatz 2
im neuen Satz 4 vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde bei einem Verband, der sich keiner Qualitätskontrolle
oder keiner anderen geeigneten Organisationsuntersuchung unterzieht, zumindest alle zehn Jahre eine eigene Un-
tersuchung durchführt bzw. diese durch beauftragte Dritte durchführen lässt. Mit dem neuen § 56 Absatz 1 Satz 1
GenG-E wird geregelt, dass die Aufsichtsbehörde das Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes anordnen kann,
wenn sich dieser einer solchen gesonderten Untersuchung entzieht oder die Untersuchung zu Ergebnissen führt,
Drucksache 18/6282                                   – 116 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


die weitere Feststellungen erforderlich machen. Die Aufsichtsbehörde kann dann während des Ruhens des Prü-
fungsrechts des Verbandes prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind oder ob gegebenenfalls das Prüfungs-
recht zu entziehen ist.
Die Änderung in Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 57a WPO, wonach die Teilnahmebescheini-
gung abgeschafft und durch eine Anzeige und Eintragung in das Berufsregister ersetzt wird.
Zu Nummer 4
Der neue § 57a GenG-E regelt die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung. Eine direkte An

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.615 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6282, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 484.500–492.115 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 6bc5a4a5ffc8f7ed….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP