Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 61 Vergütung des Prüfungsverbandes

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.

§ 60 § 62