Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 47 Niederschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/47?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
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