Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.09.2017 – I-3 Wx 136/17
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2015 – L 11 R 2602/14Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 22.07.2003 – 8 W 220/03
- BGH, 10.03.2011 – IX ZB 212/09Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der Einberufung einer GläubigerversammlungZitiert von 1
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
- OLG München, 21.05.2025 – 7 U 442/23 e
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 08.01.2024 – 7 T 208/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.09.2012 – L 1 KR 185/10Zitiert von 1
- LG Freiburg, 11.11.2011 – 12 O 71/10
9 Entscheidungen zu § 45 GenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/45#abs-1 (1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/45#abs-2 (2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/45#abs-3 (3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.