Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 – 3 U 142/02
- BGH, 02.07.2019 – II ZR 155/18Zuständigkeit der Vertreterversammlung einer Genossenschaft zur Kündigung eines DienstverhältnissesZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.03.2008 – 9 U 130/07Zitiert von 1
- LG Freiburg, 11.11.2011 – 12 O 71/10
- OLG Köln, 27.10.1994 – 1 U 28/94Zitiert von 1
- OLG Dresden, 06.11.2020 – 5 Wx 9/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.