Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 24 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/24#abs-1 (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/24#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/24#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 24 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.2019 – II ZR 155/18Zuständigkeit der Vertreterversammlung einer Genossenschaft zur Kündigung eines DienstverhältnissesZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 – 3 U 142/02
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- LG Essen, 24.09.2020 – 6 O 45/20
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2015 – L 11 R 2602/14Zitiert von 2
- BGH, 14.03.2017 – XI ZR 442/16Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei erkennbar irrtümlich fehlerhafter Angabe des gesetzlichen Vertreters der beklagten Genossenschaft; Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Länge der WiderrufsfristZitiert von 123
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.12.2023 – B 12 R 11/21 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft - Leitungsaufgabe - Vergütung - Einbindung in die Organisation der Genossenschaft - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 14
- OLG Hamm, 05.05.2023 – 11 U 111/22Zitiert von 1
- VG Hannover, 28.11.2022 – 1 A 5025/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.