Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 24 Vorstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.2019 – II ZR 155/18Zuständigkeit der Vertreterversammlung einer Genossenschaft zur Kündigung eines DienstverhältnissesZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 – 3 U 142/02
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2015 – L 11 R 2602/14Zitiert von 2
- BGH, 14.03.2017 – XI ZR 442/16Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei erkennbar irrtümlich fehlerhafter Angabe des gesetzlichen Vertreters der beklagten Genossenschaft; Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf; Anforderungen an die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Länge der WiderrufsfristZitiert von 117
- BSG, 12.12.2023 – B 12 R 11/21 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft - Leitungsaufgabe - Vergütung - Einbindung in die Organisation der Genossenschaft - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.05.2023 – 11 U 111/22Zitiert von 1
- VG Hannover, 28.11.2022 – 1 A 5025/19Zitiert von 1
- KG, 10.08.2022 – (4) 161 Ss 104/22 (115/22)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/24#abs-1 (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/24#abs-2 (2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/24#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.