Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 23 Haftung der Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 10.12.2001 – II ZR 89/01
- BSG, 08.12.1999 – B 12 KR 18/99 RZitiert von 11
- AG Wuppertal, 14.02.2014 – 145 IN 450/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/23#abs-1 (1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/23#abs-2 (2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/23#abs-3 (3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.