Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 23 Haftung der Mitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/23#abs-1 (1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/23#abs-2 (2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/23#abs-3 (3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

§ 22b § 24