Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/25#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/25#abs-2 (2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/25#abs-3 (3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/25#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 25 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 17.01.2002 – 11 U 91/01
- BSG, 12.12.2023 – B 12 R 11/21 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft - Leitungsaufgabe - Vergütung - Einbindung in die Organisation der Genossenschaft - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 14
- OLG Hamburg, 09.03.2023 – 4 U 59/22
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- BGH, 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 25/18Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
- BGH, 23.11.2011 – XII ZR 210/09Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen MietvertragsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Nürnberg, 09.09.2025 – 7 SLa 284/24
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 2-13 S 46/20, 2 C 398/19
- LG Frankfurt am Main, 31.08.2020 – 2-13 S 87/19, 6 C 682/18 (11)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.