Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- OLG Celle, 17.01.2002 – 11 U 91/01
- BSG, 12.12.2023 – B 12 R 11/21 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft - Leitungsaufgabe - Vergütung - Einbindung in die Organisation der Genossenschaft - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 13
- OLG Hamburg, 09.03.2023 – 4 U 59/22
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- BGH, 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 25/18Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einer Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
- BGH, 23.11.2011 – XII ZR 210/09Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach DDR-Recht; Anforderungen an die Kündigung eines mit einer Außen-GbR geschlossenen MietvertragsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Nürnberg, 09.09.2025 – 7 SLa 284/24
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 2-13 S 46/20, 2 C 398/19
- LG Frankfurt am Main, 31.08.2020 – 2-13 S 87/19, 6 C 682/18 (11)
16 Entscheidungen zu § 25 GenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/25#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/25#abs-2 (2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/25#abs-3 (3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/25#abs-4 (4) (weggefallen)