Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
Stand: 20.08.2020
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 172 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.