Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
Stand: 10.06.2019
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenGStand: 10.06.2019
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.