Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 161 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 161 GenG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 161 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 161 Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 161 geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.