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BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 3 StR 530/54

3. Strafsenat

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3_StR 530/54

2236 062

InNanen des Yolkes In der Strafsache

gesen

Frau Frieda H geb, ] aus Vi. geboren am 1902 in H R

wegen fortgeSsetzter Imtreue usa,

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jagusch

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Justizangestellter am als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 12:

April 1954 insoweit aufgehoben, als ihr die Ausübung des Berufes einer Kassiererin für die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und EntScheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Di» Anzeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinnheit mit fortgesetzter Unterschlagung, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Beihilfe zur wissSentlich falschen Darstellung in monatlichen Vermögensübersichten einer Genossenschaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und secns Monaten und zu einer Geldstrafe von 1 000 DM verurteilt worden. Ausserdem ist ihr die Ausübung des Berufes einer Kassiererin für die Dauer von drei Jahren. untersagt worden, Ihre Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur teilweise Erfoig,

Der Schuldspruch wird von den tatrichterlichen Feststellungen nur insoweit nicht getragen, als das Landgericht die Angeklagte lediglich der Beihiife zum Vergehen nach § 147 Abs 1 GenG für schuldig erachtet und annimmt. dass sie sämtliche Straftaten durch eine und dieselbe Handlung (§ 73 St3B) begangen habe.

Nach den Ausführungen des Urteils hat äie Beschwerdeführerin den Mitangeklagten KB: ier Vorstand der Genossenschaft war, zu falschen Darstellungen :in den dem Prüfungsverband der Konsumgenossenschaften monatlich vorzulegenden Geschäftsübersichten, wenn auch nicht

ilein so doch mitbestimmt, indem Sie ihm erklärte, die Verluste bei den Verteilungsstellen dürften nicht in voller Höhe gemeldet werden. Sie hat ihn also zu dem von ihm begangenen Vergehen im Sinne des § 48 StGB angestiftet. |

Weil die Angeklagte die Urkundenfälschungen und -unterdrückvnrgenbezangen und die "Beihilfe" zu den fai-

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schen Darstellungen KW: in den Geschäftsübersichten geleistet hat, um die Aufdeckunz ihrer Veruntreuungen zu verhindern, nimmt das Landgericht an, Jdass jene Delikte tateinheitlich mit der fortgeSsetzten Untreue und der fortgesetzten Unterschlagung zusammentreffen. Das ist rechtsirrig. Das Vorhandensein eines einheitlichen Zieles für das Tätigwerden, ja Selbst das VernandenSein eines —- hier gar nicht festgestellten - einmalizen Entschlusses, dieses Ziel zu erreichen, macht allein die infolgedessen ausgeführte Tätigkeit noch nicht zu einem einheitlichen Tun im natürlichen Sinne, wie es § 73 StGB im Auge hat (R6St 58, 113 /T167; 60, 241 /242/). Die Angeklagte hat fortgesetzt aus der von ihr geführten Kasse der Genossenschaft Bargeld entnommen und Geldbeträge von dem Bankkonto der Genossenschaft auf das Bankkonto ihres Ehemannes üherwiesen. Die dadurch verübten Vergehen der Untreue und der Unterschlagung waren jeweils mit der Zntnahme und mit der Gutschrift auf dem Konto des Ehemannes abgeschlossen, bevor die Angeklagte zur Verschleierung dieser Taten Tagesauszüge der Bank und Sonstige Belege verfälschte, fälschte oder aus dem Geschäftsgang entfernte. ES Stenen daher nur die Delikte der Untreue und der Unterschiagung in Tateinheit. Ihnen gegenüber sind die Urkundendeiikte

und die "Beihilfe". zum Vergehen des §§ 147 Abs 1 GenG selbständige Delikte.

Die Angeklagte iSt aber nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht statt Anstiftung Beihilfe zum Vergehen des § 147 Abs 1 Gen& und statt Tatmehrheit Tateinheit angenommen hat: Der Schuldspruch braucht deshalh nicht abgeändert zu werden. Auch der Strafausspruch lässt

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keinen Rechtsfehler erkennen.

Dazegen kann das Berufsverbot auf wrund der bisherizen Feststellungen nicht bestehen bleiben, Diese ergeben zwar, dass die Angeklagte ihre Straftaten unter zröblicher Verletzung derjenigen Pflichten bexzanzen hat, die ihr für die Ausühung ihres Berufes vertraglich auferlest waren. Die Anordnung Setzt aber weiter voraus, dass das Berufsverbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit ver weiterer Gefährdung zu schützen. Massgehend dafür, ob das Verbot aus diesem “runde erforderlich ist. ist der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (BGH GeltdArch 1953, 154). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht hei der Prüfung der Frage der Erforderlichkeit dies beachtet hat. Denn es entnält hierzu nur den Satz, es Sei erforderlich, die Allgemeinheit daver zu Schützen, dass sie der Verlockung, fremdes Geld für Sich zu verwenden, erneut unterliege, nachdem sie ihre Pflichten in dem zuletzt ausgeübten . Beruf einer Kassiererin gröblich verletzt habe. Die Angeklagte ist jetzt 52 Jahre alt. Sie war bisher noch nicht bestraft, Sie hat Reue gezeigt und den verurSachten Schaden durch Aufnahme eines Darlehens bei ihrer in Amerika lebenden Schwester zum Teil wieder ausgeglichen. Für den weiteren Schaden wird Sie mit ihrem Grundvermögen haften. Alie diese Umstände nötigten dazu, zu prüfen, ob die Verbüssung der Gefängnisstrafe von eimmdeinhalb Jahren genügen wird. um die Angeklagte von der Begehung ähnlicher Taten in Zukunft abzuhalten, oder ob auch danach weiterhin eine bestimmte Gefahr erneuter Veruntremwrgmn bestehen bleibt, wenn sie weiterhin als Kassiererin tätig Sein wiced. Da es nicht auszuschliessen ist, dass das Landge-

richt diesen Gesichtspunkt ausser acht gelassen und auf den Zeitpunkt der Verurteilung abgestellt hat, war das Urteil hinsichtlich des Berufsverbotes aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann Koeniser Busch

Jazusch Maaß