Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.03.1958 – 1 StR 59/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_59,
IL Kr 10
2316 042
In Namen des Volkes in der Strafsache gegen
den Bankkaufmann Josef B gt 7 EEE: geboren an EEE
wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Hübner
Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter aD ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Bil wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. November 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue in acht Fällen (§ 146 GenG) und wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 147 GenG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt.
I. Seine Sachbeschwerde führt aus folgendem Grunde zum Erfolg:
Das Landgericht sieht die Untreue im wesentlichen darin, daß der Angeklagte als Mitglied des Vorstandes einer Genos-- senscheftsbank deren Kunden eigenmächtiig Kredite ohne oder ohne genügende Sicherheit gewährte und dadurch der Bank einen Schaden von mindestens 500 000 DM verursachte, Das ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 58, 391). Die Strafkammer hat jedoch Tatmehrheit angenommen. Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei. Dice Vergehen gegen § 146 GenG waren zwar mit der Riuräumung oder jedenfalls mit der Gewährung der Kredite rechtlich voliendot. Der Angeklagte setzte sie aber tatsächlich fort, als er, um sein ulgetreues Verhalten vor den Aufsichtsorganen zu verbergen und deren Einschreiten zu verhindern, die Zwischen- und die Jahresbilanzen durch Verschweigen der ungenehmigten Kredite und Kreditüberziehungen unrichtig derstellte und zu diesem Zwecke befristete Einlagen vun Versicherungsgesellschaften (sog. Festgeld) als Guthaben derjenigen Einzeikunden ver.- buchte, an die er das Geld auslich, anstatt die Einlagen in den Bilanzen als Schulden der Genossenschaft auf der einen Seite und — mit entsprechender Bewertung — als Forderungen an die Darlehensnehmer auf der anderen Seite auszuweisen, Zwar hat das Landgericht nur im Falle V (NEW - Scheinvertrag) ausdrücklich festgestellt, daß der ausgeliehene Betrag aus solchen Festgeldern stammte, Nadtdem Urteilszu-
sammenhang scheint es aber, daß dies auch in den anderen rxı len (IV 1 bis 6) zutrifft, mindestens in einzeinen von ihnen, Demnach kann es so liegen, daß sie alle in den unrichtigen Bilanzdarstellungen zusemmentreffen, also im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 6, 81). Das gilt auch für den Fall III, in dem die Strafkemmer die Untroue darin gesehen X hat, daß der Angeklagte für die Festeinlage der Versicherungs. gesellschaft Iduna - Germania eigenmächtig den Grundbesitz i der Genossenschaft verpfändete. Mithin kann es sich um eine einheitliche Untreue handeln, die auch mit dem Vergehen gegen § 147 GenG in Taiveinheit steht, wenn sie zugleich durch dieses begangen ist (RG JW 1955, 127 Nr. 20).
Allerdings wird die Strafkammer feststellen müssen, ob der Genossenschaft durch die unrichtigen Buchungen und die Bilanzverschleierungen des Angeklagten jeweils ein selbsvändiger Nachteil erwachsen ist, etwa bei Vertiefung und Beresti, gung des an sich schon durch die Kreditgewährung entstandenen r Schadens, ob der Beschwerdeführer auch dies von vornherein erkennt und gewollt oder doch in Kauf genommen hat, und op dies auch in den Fällen zutrifft, in denen er die Kredite nicht aus Festgeldern gewährt hat.
‘* II. Der Senat weist ferner auf folgendes hin:
l. Im Falle III (Iduna-Germania) kann weder die vom Schuldgrund Issgelöste Rechtsneatur der Grundschulden noch ihre Eintragung im Grundbuch als fällig noch die kraft ihrer Verbriefung erleichterte, grundbuchunabhängige Möglichkeit der Übertragung en andere ais "akute Gefahr einer unmittelbaren Zwangsvöllstreckung" angesehen werden, die das Vermögen der Bank gemindert hätte. Es ist nicht festgestellt, daß die Iduna-Germenia, eine angesehene Versicherungsgesellschaft, die Grundschuläbriefe begeben hatte oder begeben wolite, ncch deß der Genossenschaft Zwangsmaßnahmen auch nur angedroht waren, I
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Wohl aber kann eine ntreuehandlung des Angeklagten darin gefunden werden, daß er die Einlage in der Bilanz unrichtig darstellte (S. unter I). Daher wird zu prüfen sein, ob er nicht auch in den übrigen Festgeldfällen gegen § 146 Gent verstoßen hat. Dabei wäre gegebenenfalls § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten.
2, Der Schuldumfang muß klargestellt werden, Schaden aus genehmigten Krediten kann dem Angeklagten nicht angelastet werden, da sein ungeireues Verhalten in eigenmächtiger Kredithingabe gesehen wird (Fälle IV 2, 3, 4)
3. Wenn im Falle von Unruh (IV 2) die Genossenschaft auch für den genehmigten Kredit keine Sicherheiten verlangt hatte. so bedarf der Prüfung, ob dies etwa geschehen war, weil von Unruh als besonders zahlungsfähig galt. Das könnte dei den Kreditüberschreitungen für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein (vgl. R6St 55, 173; 58, 391).
Palls die Strafkammer wieder zur Annahme der Tatmehrheit gelangt, wird sie sich hier auch über die Anviendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1949 schlüssig werden müssen, Er scheidet freilich aus, wenn gerade die ungenelmigten Krediteinräumungen nach dem 15. September 1949 liegen oder aus Festgeldeinlagen bestritten waren, die der Angeklagte auch noch in späteren Bilanzen unrichtig dargestellt hatte oder wenn eine Gesamtstrafe, die aus den Einzelstrafen für alle vor dem Stichtag liegenden Teilakte fortgesetzter Untreudhandlungen zu denken wäre, die Strafgrenze überschritte.
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4. Unabhängig von den Ausführungen unter I. ist es möglich, daß die Untrevefälle NM (IV 5 und T) unter sich im Fortsetzungszusanmennang stehen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß es sich nur um verschiedene Spielarten der Kreditgewährung an denselben Schuldner handeltz die Derlehen wurden anscheinend auch auf der. gleichen Konten gebt. ht.
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5, Die Strafkammer wird sich ferner darüber auszusprechn haben, ob sich der Angeklagte durch die Abgabe unrichtiger Krediimeldungen an die Bankaufsichtsbehörde nach § 47 kos, ı Nr, 1 Kredies@ strafbar gemacht hat,
Dr, Geier Mantel Martin Hübner Dr.Hengsberger