Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz
GemFinRefG§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2522 446)
BGBl. 2018 I S. 2522
BGBl. 2018 I S. 2522 Gesetzgebungsmaterialien
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 5c in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2613)
BGBl. 2016 I S. 2613
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29.10.1997 Ausfertigung
§ 5c eingefügt und geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 2590)
BGBl. I S. 2590
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.