Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz
GemFinRefG§ 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/5d#abs-1 (1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/5d#abs-2 (2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/5d#abs-3 (3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 5d geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2522 446)
BGBl. 2018 I S. 2522
BGBl. 2018 I S. 2522 Gesetzgebungsmaterialien
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 5d geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2613)
BGBl. 2016 I S. 2613
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29.10.1997 Ausfertigung
§ 5d eingefügt und geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 2590)
BGBl. I S. 2590
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.