Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz
GemFinRefG§ 5d Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/5d#abs-1 (1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/5d#abs-2 (2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemFinRefG/5d#abs-3 (3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.