Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2590
BGBl. 1997 I S. 2590 · 54.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
Vom 29. Oktober 1997
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 6 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 7 Aufhebung der Anteilsbewertungsverordnung
Artikel 8 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Haupt-
feststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Ein-
heiten des Betriebsvermögens
Artikel 9 Änderung des Grundsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 11 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Regelung der finanziellen
Voraussetzungen für die Neugliederung der Länder
Berlin und Brandenburg
Artikel 13 Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsver-
ordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungs-
rang
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821 ),
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Oktober
1997 (BGBI. 1S. 2567), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 66 wird aufgehoben.
2. In § 5 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
,,(4a) Rückstellungen für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet
werden."
· 3. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außer-
ordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfal-
lende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steu-
ersatz zu bemessen. Dieser beträgt für den Teil der
außerordentlichen Einkünfte, der vor dem 1. August
1997 erzielt wurde und den Betrag von 30 Millionen
Deutsche Mark nicht übersteigt, und für den Teil der
außerordentlichen Einkünfte, der nach dem 31. Juli
1997 erzielt wurde und den Betrag von 15 Millionen
Deulsche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des durch-
schnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die
tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu
versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Pro-
gressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu
bemessen wäre. In den Fällen, in denen nach dem
31. Juli 1997 mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung
eine Vermögensübertragung nach dem Umwand-
lungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsge-
winn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 erzielt wird, gelten
die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31. Juli
1997 erzielt. Haben die außerordentlichen Einkünfte,
die vor dem 1. August 1997 erzielt wurden, den Betrag
von 15 Millionen Deutsche Mark überschritten, kommt
ein ermäßigter Steuersatz für nach dem 31. Juli 1997
erzielte außerordentliche Einkünfte nicht in Betracht.
Haben die außerordentlichen Einkünfte, die vor dem
1. August 1997 erzielt wurden, den Betrag von 15 Mil-
lionen Deutsche Mark nicht überschritten, wird der
ermäßigte Steuersatz für nach dem 31. Juli 1997 erziel-
te außerordentliche Einkünfte auf den noch nicht aus-
geschöpften Teil des Betrages von 15 Millionen Deut-
sche Mark angewendet. Auf das verbleibende zu ver-
steuernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3
die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1
bis 6 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die
außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6b
oder § 6c anwendet."
4. § 34b Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzun-
gen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steu-
ersatz des§ 34 Abs. 1;".
5. § 34c Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslän-
dischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Ein-
künfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im inter-
nationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach
der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu
bemessen, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Ein-
kommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden
Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, höch-
stens jedoch mit 23,5 vom Hundert."
6. § 39b Abs. 3 Satz 10 wird wie folgt gefaßt:
„Von steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des
§ 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ist, soweit sie 15 Millionen
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen, die
nach Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzu-
behalten."

7. Dem § 50c wird folgender Absatz 11 angefügt:
,,(11) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 von einem
anrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben,
sind die Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nicht, wenn die Veräußerung durch den
Rechtsvorgänger bei diesem steuerpflichtig ist. Satz 1
gilt entsprechend bei unentgeltlich erworbenen oder in
ein Betriebsvermögen eingelegten Anteile, es sei denn,
eine Veräußerung der Anteile anstelle der unentgeltli-
chen Übertragung oder der Einlage wäre steuerpflich-
tig gewesen."
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2g wird folgender Absatz 2h eingefügt:
,,(2h) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1997 (BGBI. 1 S. 821) ist letztmals auf Erhöhungen
des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem
Wirtschaftsjahr entstehen, das vor dem 1. Januar
1997 endet."
b) Die bisherigen Absätze 2h und 2i werden die Ab-
sätze 2i und 2j.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
,,(6a) § 5 Abs. 4a ist erstmals für das Wirtschafts-
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
1996 endet. Rückstellungen für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften, die am Schluß des
letzten vor dem 1 . Januar 1997 endenden Wirt-
schaftsjahrs zulässigerweise gebildet worden sind,
sind in den Schlußbilanzen des ersten nach dem
31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahrs und
der fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens
25 vom Hundert im ersten und jeweils mindestens
15 vom Hundert im zweiten bis sechsten Wirt-
schaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen."
d) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a ein-
gefügt:
,,(24a) § 34 Abs. 1 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 in
der folgenden Fassung:
,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die
darauf entfallende Einkommensteuer nach
einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Die-
ser beträgt für den Teil der außerordentlichen
Einkünfte, der den Betrag von 15 Millionen Deut-
sche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergä-
be, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach
dem gesamten zu versteuernden Einkommen
zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unter-
liegenden Einkünfte zu bemessen wäre. In den
Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 1997
mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine
Vermögensübertragung nach dem Umwand-
lungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräuße-
rungsgewinn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
erzielt wird, gelten die außerordentlichen Ein-
künfte als nach dem 31. Juli 1997 erzielt. Auf das
verbleibende zu versteuernde Einkommen ist
vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkommen-
steuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gel-
ten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die
außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise
§ 6b oder § 6c anwendet.";
2. für den Veranlagungszeitraum 2001 und die fol-
genden Veranlagungszeiträume in der folgen-
den Fassung:
,,(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die
darauf entfallende Einkommensteuer nach
einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Die-
ser beträgt für den Teil der außerordentlichen
Einkünfte, der den Betrag von 10 Millionen Deut-
sche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergä-
be, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach
dem gesamten zu versteuernden Einkommen
zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unter-
liegenden Einkünfte zu bemessen wäre. In den
Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 2000
mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine
Vermögensübertragung nach dem Umwand-
lungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräuße-
rungsgewinn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
erzielt wird, gelten die außerordentlichen Ein-
künfte als nach dem 31. Dezember 2000 erzielt.
Auf das verbleibende zu versteuernde Einkom-
men ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Ein-
kommensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1
bis 4 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf
die außerordentlichen Einkünfte ganz oder teil-
weise § 6b oder § 6c anwendet.'"'
e) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b einge-
fügt:
• ,,(28b) § 39b Abs. 3 Satz 10 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997
(BGBI. 1 S. 2590) ist erstmals anzuwenden auf
Entschädigungen, die nach dem 31. Juli 1997
zufließen. Für das Kalenderjahr 1997 ist § 34 Abs. 1
Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Ab dem
Kalenderjahr 2001 ist § 39b Abs. 3 Satz 10 in der
folgenden Fassung anzuwenden:
„Von steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne
des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ist, soweit sie 10 Millio-
nen Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überstei-
gen, die nach Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur Hälf-
te einzubehalten.""
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 340),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2567), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d
des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körper-
schaft, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirt-
schaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den
Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche Identität liegt ins-

besondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der
Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden
und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit
überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder
wieder aufnimmt. Die Zuführung neuen Betriebsver-
mögens ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung
des Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden
Verlustabzug im Sinne des§ 10d Abs. 3 Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes verursacht hat, und die Kör-
perschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem
Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse ver-
gleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fort-
führt. Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Verlu-
stes vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeit-
punkt der Anteilsübertragung."
2. § 54 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) § 8 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 1997 anzuwenden."
Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBI. 1 S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird
wie folgt geändert: _
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz,
soweit er auf einem negativen Wert des übergegan-
genen Vermögens beruht. Ein Übernahmegewinn
erhöht sich und ein nach Anwendung des Satzes 1
verbleibender Übernahmeverlust verringert sich
um die nach § 10 Abs. 1 anzurechnende Körper-
schaftsteuer und um einen Sperrbetrag 1m Sinne
des § 50c des Einkommensteuergesetzes, soweit
die Anteile an der übertragenden Körperschaft am
steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebs-
vermögen der übernehmenden Personengesell-
schaft gehören."
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Ein darüber hinausgehender Betrag ist zu aktivie-
ren und auf fünfzehn Jahre gleichmäßig abzuschrei-
ben, soweit er nicht als Anschaffungskosten der
übernommenen immateriellen Wirtschaftsgüter
einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwertes
zu aktivieren ist."
2. Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsver-
lust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuerge-
setzes nicht zu berücksichtigen wäre, gelten nicht als
Anteile im Sinne des§ 17 des Einkommensteuergeset-
zes."
3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungs-
verlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuer-
gesetzes nicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 ent-
sprechend."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustabzug
im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes unter der Voraussetzung, daß der
Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht
hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in
einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen
Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgen-
den fünf Jahren fortgeführt wird."
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2 und die §§ 7
und 12 Abs. 2 und 3 sind erstmals auf den Über-
gang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechts-
akten beruht, die nach dem 31 . Dezember 1996
wirksam werden."
b) Die bisherigen Absätze 2a, 3 und 4 werden die
Absätze 4 bis 6.
Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§6
Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist
der Gewerbeertrag. Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an
die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesen-
dungen."
2. Die Überschrift vor§ 7 wird wie folgt gefaßt:
„Abschnitt II
Bemessung der Gewerbesteuer".
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Gewerbeertrag
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Ein-
kommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14)
entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-
sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge."
4. In § 8 Nr. 7 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
Gewerbeertrag" gestrichen.

5. § 9 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum
Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden
Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der
auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-
lungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-
punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14)
lautet."
6. In § 10 Abs. 1, der Überschrift vor § 14, § 14a
Satz 1, den§§ 15 und 16 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 3,
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, den §§ 30
und 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 35a Abs. 4
und § 35c Nr. 1 Buchstabe d werden jeweils die
Wörter „einheitliche", ,,einheitlicher" oder „einheit-
lichen" gestrichen.
7. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nach dem
Gewerbeertrag" gestrichen.
8. Die Überschrift vor§ 12 wird gestrichen, und die§§ 12
und 13 werden aufgehoben.
9. § 14 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 14
Festsetzung des Steuermeßbetrags
Der Steuermeßbetrag wird für den Erhebungs-
zeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungs-
zeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbe-
steuerpflicht nicht während des ganzen Kalender-
jahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der
Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungs-
zeitraum)."
10. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 2)"
durch die Angabe ,,(§ 14)" ersetzt.
11. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrich-
teten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld
für diesen Erhebungszeitraum angerechnet."
12. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 2)" durch
die Angabe ,,(§ 14)" ersetzt.
13. § 35b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid oder Verlust-
feststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzu-
heben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuer-
bescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein
Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert
wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn
aus Gewerbebetrieb berührt. Die Änderung des
Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berück-
sichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder
des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflußt.
§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß."
14. § 35c wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „und
des Gewerbekapitals" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:
„e) über die Beschränkung der Hinzurechnung
von Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1) bei
Kreditinstituten nach dem Verhältnis des
Eigenkapitals zu Teilen der Aktivposten,".
15. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
. bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
1998 anzuwenden."
16. In § 37 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt:
„Für die Erhebungszeiträume 1996 und 1997 sind in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet die Vorschriften über die Gewerbekapital-
steuer nicht anzuwenden; dabei gelten:".
Artikel 5
Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991
(BGBI. 1 S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt:
,,Zu § 8 des Gesetzes".
2. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen sind Entgelte nur für solche
Dauerschulden anzusetzen, die dem Betrag ent-
sprechen, um den der Ansatz der zum Anlagever-
mögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs-
und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die
Leasingverträge abgeschlossen worden sind, Schiffe,
Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen
sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als
stiller Gesellschafter und aus Genußrechten das
Eigenkapital überschreitet."
3. Die Überschrift vor§ 21 wird gestrichen.
4. § 21 wird aufgehoben.
5. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,
deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den
Betrag von 48 000 Deutsche Mark überstiegen hat;
2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Ge-
werkschaften), wenn sie nicht von der Gewerbe-
steuer befreit sind;
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn
sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für

sonstige juristische Personen des privaten Rechts
und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbe-
steuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unter-
nehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - un-
terhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungs-
zeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark
überstiegen hat;
4. für Unternehmen von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewer-
bebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag
im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deut-
sche Mark überstiegen hat;
5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9,
15, 17 und 26 des Gesetzes nur, wenn sie neben
der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit
auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätig-
keit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Ge-
werbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von
7 500 Deutsche Mark überstiegen hat;
6. für Unternehmen, für die zum Schluß des voran-
gegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige
Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;
7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für
die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung
besonders verlangt wird."
6. In § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort „einheitlichen" gestrichen.
7. In § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort
,,einheitlichen" oder „einheitliche" gestrichen.
8. § 36 wird wie folgt gefaßt:
,,§36
Anwendungszeitraum
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 1998 anzu-
wenden."
Artikel6
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1996 (BGBI. 1S. 2049), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 2a wird aufgehoben.
2. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für
die Grundsteuer und die§§ 121 a und 133 zusätzlich für
die Gewerbesteuer."
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Einheitswerte werden für inländischen
Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51 a), für Grund-
stücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke
(§ 99) festgestellt(§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgaben-
ordnung)."
b) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b wird der Klammer-
hinweis ,,(wirtschaftliche Untereinheiten)" ge-
strichen.
4. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 21
Hauptfeststellung
(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen
von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Haupt-
feststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse
zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungs-
zeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in
§ 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die
Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben
unberührt."
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt NVert-
fortschreibung), wenn der nach § 30 abgerundete
Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs
ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungs-
zeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten
Teil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark,
oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach
unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens
aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als
5 000 Deutsche Mark abweicht."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 1 Satz 1 werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und der Satz 2
aufgehoben.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den
§§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines
anderen Zeitpunkts bleiben unberührt."
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Klammerhinweise ,,(Unter-
einheiten)" und ,,(Untereinheit)" jeweils gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich
des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungs-
zeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeit-
punkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der
Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung
der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalender-
jahrs, in dem der Einheitswert erstmals der
Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschrif-
ten in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die
Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben
unberührt."
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerhinweis ,,(Unter-
einheit)" jeweils gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs,
das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit
folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der
Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert
erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde
gelegt wird."
8. Nach § 24a wird folgender§ 25 eingefügt:
,,§25
Nachholung einer Feststellung
(1) Ist die Feststellungsfrist(§ 181 der Abgabenord-
nung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung
(§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundele-
gung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder
Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen
späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen wer-
den, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
§ 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheits-
werts (§ 24) entsprechend anzuwenden."
9. In § 26 wird nach der Zahl „94" die Angabe ,,, 99" ein-
gefügt.
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
Betriebsvermögen" gestrichen.
11 . § 30 wird wie folgt gefaßt:
,,§30
Abrundung
Die Einheitswerte werden auf volle Hundert Deut-
sche Mark nach unten abgerundet."
12. In § 97 Abs. 1a werden die Wörter „Einheitswert des
Betriebsvermögens" jeweils durch die Wörter „Wert
des Betriebsvermögens" ersetzt.
13. In § 98a Satz 1 werden die Wörter „Einheitswert des
Betriebsvermögens" durch die Wörter „Wert des
Betriebsvermögens" ersetzt.
14. § 101 wird aufgehoben.
15. § 102 wird aufgehoben.
16. § 106 wird aufgehoben.
17. § 107 wird aufgehoben.
18. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ vorbehaltlich der
Absätze 3 und 4" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich des
Absatzes 3" gestrichen.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
19. § 109a wird aufgehoben.
20. § 112 wird aufgehoben.
21. § 113 wird aufgehoben.
22. § 113a wird aufgehoben.
23. § 115 wird aufgehoben.
24. Vor§ 125 wird folgende Überschrift eingefügt:
,,A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen".
25. Vor§ 129 wird folgende Überschrift eingefügt:
,,B. Grundvermögen".
26. Nach § 133 wird folgende Überschrift eingefügt:
,,C. Betriebsvermögen".
27. Es wird folgender§ 136 eingefügt:
,,§ 136
Sondervorschrift für den
Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1997
Für den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1997 gilt
folgendes:
1. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines
Gewerbebetriebs auf das in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannte Gebiet und das übrige
Bundesgebiet, ist ein Einheitswert nur für das
Betriebsvermögen festzustellen, das sich außer-
halb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiets befindet. Zuständig für die
Feststellung ist das Finanzamt im übrigen Bundes-
gebiet, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei
mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich be-
deutendste - unterhalten wird; liegt eine Betriebs-
stätte nicht vor, ist das Finanzamt zuständig, in
dessen Bezirk sich das Betriebsvermögen, und,
wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das
Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste
Teil des Betriebsvermögens befindet.
2. Zum Betriebsvermögen gehören nicht
a) die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs,
soweit hierfür in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte
unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter
bestellt ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche
Einheit eines Gewerbebetriebs auf das in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
und das übrige Bundesgebiet, ist das inländi-
sche Betriebsvermögen für den Feststellungs-
zeitpunkt 1. Januar 1997 nach Maßgabe des
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gewerbe-
steuergesetzes unter Ansatz der im Kalender-
jahr vor dem Feststellungszeitpunkt gezahlten
Arbeitslöhne aufzuteilen;
b) im übrigen folgende Wirtschaftsgüter
aa) Grundbesitz und Bodenschätze in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet;

bb) der Überbestand an umlaufenden Be-
triebsmitteln eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet;
cc) Anteile an Kapitalgesellschaften mit Ge-
schäftsleitung in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet,
oder, wenn die Kapitalgesellschaft keine
Geschäftsleitung im Inland hat, mit Sitz in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet;
dd) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur
Regelung offener Vermögensfragen vom
29. September 1990 in der jeweils gel-
tenden Fassung."
28. § 152 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 152
Anwendung des Gesetzes
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum
1. Januar 1998 anzuwenden.
(2) Zum 1. Januar 1997 ist § 23 Abs. 2 in folgender
Fassung anzuwenden:
,,(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des
§ 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt
zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalen-
derjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen
Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in
dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung
zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den
§§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung
eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt."
(3) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590) ist erstmals
zum 1. Januar 1997 anzuwenden.
(4) Zum 1. Januar 1997 ist § 91 in folgender
Fassung anzuwenden:
,,§91
Grundstücke im Zustand der Bebauung
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungs-
zeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben
die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile
(z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des
Werts außer Betracht.
(2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung bei
der Ermittlung des Einheitswerts eines Gewerbe-
betriebs anzusetzen, ist für diese Zwecke ein beson-
derer Einheitswert festzustellen. Dabei ist zu dem für
das unbebaute Grundstück festzustellenden Wert ein
Betrag für die nicht bezugsfertigen Gebäude oder
Gebäudeteile hinzuzurechnen, der nach dem Grad
ihrer Fertigstellung dem Gebäudewertanteil ent-
spricht, mit dem sie im späteren Einheitswert des
Grundstücks enthalten sein werden. Der besondere
Einheitswert darf den Einheitswert für das Grundstück
nach Fertigstellung der Gebäude nicht übersteigen."
(5) Zum 1 . Januar 1997 ist § 112 in folgender
Fassung anzuwenden:
,,§ 112
Stichtag für die Bewertung
von Wertpapieren und Anteilen
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und
Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der
31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptfest-
stellung, Wertfortschreibung und Nachfeststellung
der Einheitswerte des Betriebsvermögens maßge-
benden Zeitpunkt vorangeht."
(6) Zum 1. Januar 1997 ist§ 121 a in folgender Fas-
sung anzuwenden:
,,§ 121a
Sondervorschrift für die
Anwendung der Einheitswerte 1964
Während der Geltungsdauer der auf den Wertver-
hältnissen am 1 . Januar 1964 beruhenden Einheits-
werte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1
für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebs-
vermögens und für die Gewerbesteuer mit 140 vom
Hundert des Einheitswerts anzusetzen."
(7) § 136 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-
setzes vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590) ist zum
1. Januar 1997 anzuwenden."
Artikel7
Aufhebung der Anteilsbewertungsverordnung
Die Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977
(BGBI. 1 S. 171 ), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310), wird mit
Wirkung zum 31. Dezember 1997 aufgehoben.
Artikel 8
Aufhebung
des Gesetzes zur Änderung des
Hauptfeststellungszeitraums für die wirt-
schaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens
Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungs-
zeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs-
vermögens in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) wird auf-
gehoben.
/
Artikel 9
Änderung des Grundsteuergesetzes
§ 26 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973
(BGBI. 1 S. 965), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 43 des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§26
Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund-
steuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die
Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer
zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht
überschritten werden dürfen und inwieweit mit Ge-
nehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen
zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen
Regelung vorbehalten."

Artikel 10
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 189),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. April 1997 (BGBI. 1 S. 790), wird wie folgt geändert:
1 . Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5e eingefügt:
,,§5a
Aufteilung des Gemeindeanteils
an der Umsatzsteuer auf die Länder
(1) Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes
entfällt auf die Gemeinden der Länder Baden-
Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Nieder-
sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar-
land, Schleswig-Holstein sowie auf Hamburg und
Berlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 vom Hundert.
Auf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Mecklen-
burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen sowie auf Berlin (Ost) entfällt ein Anteil von
insgesamt 15 vom Hundert.
(2) Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1
werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüs-
seln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem
Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung
der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Der
Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder
einschließlich Berlin (West) bemißt sich nach dem ent-
sprechend § 5b Abs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der
Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten
Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des ent-
sprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der
Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 2 zugrunde gelegten
Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genannten
Länder einschließlich Berlin (West). Der Schlüssel für
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich
Berlin (Ost) bemißt sich nach dem Anteil der Summe
der Jahresergebnisse 1992 bis 1996 des im einzelnen
Land sowie für Berlin (Ost) nachgewiesenen Gewerbe-
steueraufkommens an dem Gewerbesteueraufkom-
men in allen in Absatz 1 Satz 2 genannten Ländern
einschließlich Berlin (Ost). Die Summe der Jahres-
ergebnisse des Gewerbesteueraufkommens bestimmt
sich nach den vierteljährlichen Kassenstatistiken der
Jahre 1992 bis 1996, für Berlin (Ost) nach den monat-
lichen Nachweisungen des Steueraufkommens.
§5b
Aufteilung des Anteils an der
Umsatzsteuer auf die Gemeinden
(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a
Abs. 1 Satz 1 und der Anteil an der Umsatzsteuer nach
§ 5a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf
die Gemeinden aufgeteilt, die ·von den Ländern nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 und nach Absatz 3 ermittelt
und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landes-
regierung festgesetzt werden.
(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a
Abs. 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden ver-
teilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte
Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt
sich zusammen zu 70 vom Hundert aus dem in einer
Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen
Gemeinde an dem als Summe der Jahresergebnisse
der vierteljährlichen Kassenstatistik, für Berlin (West)
als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steu-
eraufkommens, für die Jahre 1990 bis 1996 ermittelten
Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, und zu
30 vom Hundert aus dem in einer Dezimalzahl aus-
gedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der als
Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1995 in der
Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni
des jeweiligen Jahres ermittelten Anzahl der sozialver-
sicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte
von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen
sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land und
Berlin (West). In Ausnahme zu der in den Sätzen 1
und 2 getroffenen Regelung können bis zu 20 vom
Hundert des Anteils an der Umsatzsteuer nach § 5a
Abs. 1 Satz 1 nach Maßgabe landesrechtlicher Rege-
lungen an Gemeinden verteilt werden, die unter
Berücksichtigung der Regelungen der Absätze 1 und 2
Satz 1 und 2 verbleibende besondere finanzielle Nach-
teile bei der Gewerbesteuer als Folge der Regelungen
in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung
der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997
(BGBI. 1 S. 2590) haben.
(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a
Abs. 1 Satz 2 wird nach folgendem Schlüssel auf die
einzelnen Gemeinden verteilt:
Die Schlüsselzahl ist der in einer Dezimalzahl aus-
gedrückte Anteil der Gemeinde an dem als Summe der
Jahresergebnisse der vierteljährlichen Kassenstatistik
für die Jahre 1992 bis 1996 ermittelten Gewerbe-
steueraufkommen im jeweiligen Land.
§5c
Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung
der Schlüsselzahlen nach den §§ 5a und 5b durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu treffen.
§5d
Umstellung auf einen
fortschreibungsfähigen Schlüssel
(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b
werden nach Vorliegen der notwendigen Daten zum
1. Januar 2000 auf einen fortschreibungsfähigen
Verteilungsschlüssel umgestellt, der unter Berück-
sichtigung einer Kombination der folgenden Merkmale
durch Gesetz festgelegt wird:
1. Arbeitslöhne und Beiträge für die im Betrieb tätigen
Unternehmer (Mitunternehmer) im Sinne des § 31
des Gewerbesteuergesetzes;
2. abnutzbares Anlagevermögen ohne immaterielle
Wirtschaftsgüter.
Als weiteres Merkmal können die Vorräte heran-
gezogen werden.
(2) Das Statistische Bundesamt führt nach § 1
Abs. 4 und § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken zur
Vorbereitung der Umstellung Berechnungen mit den in
Absatz 1 genannten Merkmalen durch.

§5e
Überweisung des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der
Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 15a des
Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium
der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf
die Gemeinden obliegt den Ländern.
(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechts-
verordnung das Verfahren für die Überweisung des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemein-
den. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung
auf die Oberste Finanzbehörde des Landes über-
tragen."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das
Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungs-
jahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr
festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit
dem Vervielfältiger nach den Absätzen 3 und 3a
Satz 3 multipliziert wird."
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Landesvervielfältiger für die Länder Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen beträgt für die Jahre
1998 bis 2000 26 vom Hundert und ab dem Jahr
2001 25 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für
die übrigen Länder beträgt für die Jahre 1998
bis 2000 55 vom Hundert und ab dem Jahr 2001
54 vom Hundert."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
,,(3a) Die Umlage, soweit sie auf das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfällt
und an den Bund abzuführen ist, wird in den
Jahren 1997 und 1998 nicht abgeführt. Die Umlage,
soweit sie auf das in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannte Gebiet entfällt und an die
Länder abzuführen ist, wird im Jahr 1997 nicht
abgeführt. Für das Jahr 1998 beträgt der Landes-
vervielfältiger abweichend von Absatz 3 Satz 3
7 vom Hundert."
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstat-
tungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die
Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das
Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich
durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen
des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag
ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz
gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 vom
Hundert abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2
der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; min-
destens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze
für die letzten drei vorangegangenen Jahre zu-
grunde zu legen, in denen die Erstattungen an
Gewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer
nicht überstiegen haben."
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§7
Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an
der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und
Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach
§ 6 an den Bund ab. Im übrigen finden die §§ 2 bis 5
und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung."
4. Die§§ 8 bis 12 werden aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1
S. 944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen ab
1998 den Gemeinden 2,2 vom Hundert zu. Vom ver-
bleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen
1998 dem Bund 50,5 vom Hundert und den Ländern
49,5 vom Hundert zu. Die sich 1996 gegenüber 1995
ergebende Verminderung und Erhöhung der Anteile
von Bund und Ländern um jeweils 5,5 vom Hundert-
Punkte entfällt auf Umschichtungen zugunsten der
Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen
aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs.
Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der
Geschäftsstatistik des Bundesamtes für Finanzen so
an die Entwicklung der L,eistungen nach den §§ 62
bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils
geltenden Fassung angepaßt, daß diese zu 74 vom
Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den
Ländern getragen werden. Diese Aufteilung der
Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während
der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses ver-
einnahmt oder erstattet werden."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach § 1
Abs. 1 Satz 2 wird zu 75 vom Hundert im Verhältnis der
Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert
nach den Vorschriften des Absatzes 2 verteilt."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Lan-
des gelten unter Kürzung nach den Vorschriften des
Absatzes 5
1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und
an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,
2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der
Gewerbesteuer, die für das Kalenderjahr ermit-
telt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht,
vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete
Gewerbesteuerumlage."

b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer mit
250 vom Hundert."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errech-
neten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der
Grundsteuer von den Grundstücken und der
Gewerbesteuer werden je für sich nach einem für
alle Länder einheitlichen Hundertsatz auf die Hälfte
des Betrages herabgesetzt, den die Gemeinden
aus der Grundsteuer von den land- und forst-
wirtschaftlichen Betrieben, aus der Grundsteuer
von den Grundstücken sowie aus der Gewerbe-
steuer im Ausgleichsjahr eingenommen haben. Der
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und an der
Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage
werden auf die Hälfte der Beträge herabgesetzt, die
für das Ausgleichsjahr fostgestellt sind."
4. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:
,,§ 12a
Feststellung der Ausgleichs-
zahlungen für die Jahre 1996 und 1997
Der Feststellung der endgültigen Höhe der Länder-
anteile an der Umsatzsteuer und der endgültigen Höhe
der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbei-
träge für die Jahre 1996 und 1997 sind die Regelungen
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944,
977) in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
zugrunde zu legen."
5. § 13 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der
bergrechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7)
sowie die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer
und an der Einkommensteuer und die Gewerbe-
steuerumlage (§ 3) in dem Jahreszeitraum, der
am 30. September des vorausgehenden Jahres
endet;".
6. Die Überschrift zu § 14 wird wie folgt gefaßt:
„Zahlungsverkehr zum Vollzug des
Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres".
7. Nach § 15 wird folgender neuer§ 15a eingefügt:
,,§ 15a
Vollzug der Verteilung des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen
der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanz-
behörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Ver-
teilung nach Ländern nach den §§ 5a und 5b des
Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundes-
ministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines
Monats berechnet. Der Gemeindeanteil an der durch
Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatz-
steuer wird den Ländern zusammen mit dem Länder-
anteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in
monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei wird er
dergestalt länderweise verteilt, daß bei dem einzelnen
Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der
insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil er-
reicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch
Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei
dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden
insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, ·
wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil
des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet.
(2) Näheres kann das Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf."
8. § 17 in der Fassung des Artikels 7 des Jahressteuer-
Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1959) wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Regelung
der finanziellen Voraussetzungen für die Neu-
gliederung der Länder Berlin und Brandenburg
In Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung der finan-
ziellen Voraussetzungen für die Neugliederung der Länder
Berlin und Brandenburg vom 9. August 1994 (BGBI. 1
S. 2066) wird § 17 Abs. 1 wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
(§ 2), die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatz-
steuer (§ 15a), die Verteilung der Gewerbesteuerumlage
(§ 3), der Finanzausgleich unter den Ländern (§§ 4 bis 10)
sowie die Gewährung von Fehlbetrags-Bundesergän-
zungszuweisungen (§ 11 Abs. 2) sind für einen Zeitraum
von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Regelung der finanziellen Voraussetzungen für die Neu-
gliederung der Länder Berlin und Brandenburg vom 9. Au-
gust 1994 (BGBI. 1 S. 2066) (Übergangszeitraum), läng-
stens bis zum Jahr 2013 einschließlich, so zu berechnen,
als seien die ehemaligen Länder Berlin und Brandenburg
noch getrennt."
Artikel 13
Neufassung der betroffenen
Gesetze und Rechtsverordnungen,
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der durch die Artikel 4, 5 und 10 dieses Gesetzes
geänderten Gesetze und Durchführungsverordnungen in
der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Gewerbe-
steuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a und b und Artikel 11
treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Artikel 10 Nr. 2 Buch-
stabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkünelet.
Berlin, den 29. Oktober 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2590. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 447d2fb0ccd0a611….