Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
GemAV§ 16 Höchstwerte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/16?asof=2020-02-02#abs-1 (1) Abweichend von § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/16?asof=2020-02-02#abs-2 (2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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