Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Stand: 01.10.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.04.2024 – 20 A 726/20
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2016 – 3 L 90/15Zitiert von 4
- VGH Bayern, 18.09.2025 – 8 CS 25.1103Zitiert von 2
- AG Köln, 31.10.2023 – 582 Ds 127/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.05.2022 – 2 M 28/22Zitiert von 3
- LG Berlin, 25.09.2019 – 66 S 212/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 17.06.2021 – 3 K 368/16Abfallrecht: Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung für asbesthaltigen Bauschutt auf Zufahrtswegen eines Windparks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Arnsberg, 08.11.2018 – 6 K 7190/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 GefStoffV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16#abs-1 (1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16#abs-2 (2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16#abs-3 (3) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 13 ausüben lassen.