Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört es insbesondere, dass
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 11 ausüben lassen.
Änderungsverlauf
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21.07.2021 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
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15.11.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2016 I S. 2549
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