Gesetze / Gefahrstoffverordnung

GefStoffV

§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört es insbesondere, dass

1.
ein Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung ausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt wird,
2.
die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung ergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten werden und
3.
der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt wird.

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 11 ausüben lassen.

§ 13 § 15