Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für
Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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15.11.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2016 I S. 2549
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03.02.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2015 (BGBl. I 49)
BGBl. 2015 I S. 49
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2013 I S. 2514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.