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§ 11 GefHundG (Sachsen) — Strafvorschrift

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,

2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.

(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.