Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
GefHundG§ 2 Zuchtverbot
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/2#abs-1 (1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/2#abs-2 (2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.