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GedStG

Art 8 Aufgaben des Stiftungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-2 (2) Er beschließt insbesondere über

– die Satzung der Stiftung (Art. 13),

– die Haushalts- und Stellenpläne der Stiftung und der Gedenkstätten,

– die Einstellung, Einstufung und Entlassung des Stiftungsdirektors, der Leiter der Gedenkstätten und anderer leitender Mitarbeiter,

– die Entlastung des Stiftungsdirektors nach Vorlage der Jahresrechnung,

– den Erwerb und die Veräußerung von Sammlungsgegenständen und Vermögensgegenständen nach Maßgabe der Satzung,

– die Übernahme von Aufgaben für andere Einrichtungen der Gedenkstättenarbeit (Art. 1 Abs. 3 Satz 2).

Er kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-3 (3) Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten und über die Berufung und Entlassung des Stiftungsdirektors und der Leiter der Gedenkstätten bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Freistaates Bayern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-4 (4) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-5 (5) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Stiftungsdirektor.

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