Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz
GedStGArt 8 Aufgaben des Stiftungsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-2 (2) Er beschließt insbesondere über
– die Satzung der Stiftung (Art. 13),
– die Haushalts- und Stellenpläne der Stiftung und der Gedenkstätten,
– die Einstellung, Einstufung und Entlassung des Stiftungsdirektors, der Leiter der Gedenkstätten und anderer leitender Mitarbeiter,
– die Entlastung des Stiftungsdirektors nach Vorlage der Jahresrechnung,
– den Erwerb und die Veräußerung von Sammlungsgegenständen und Vermögensgegenständen nach Maßgabe der Satzung,
– die Übernahme von Aufgaben für andere Einrichtungen der Gedenkstättenarbeit (Art. 1 Abs. 3 Satz 2).
Er kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-3 (3) Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten und über die Berufung und Entlassung des Stiftungsdirektors und der Leiter der Gedenkstätten bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Freistaates Bayern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-4 (4) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/8#abs-5 (5) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Stiftungsdirektor.