Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz

GedStG

Art 7 Stiftungsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/7#abs-1 (1) Der Stiftungsrat besteht aus

1. dem den Geschäftsbereich Unterricht und Kultus leitenden Mitglied der Staatsregierung,

2. dem Präsidenten des Bayerischen Landtags,

3. dem den Geschäftsbereich Wissenschaft, Forschung und Kunst leitenden Mitglied der Staatsregierung,

4. einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,

5. einem Vertreter des Bundes,

6. dem Oberbürgermeister der Stadt Dachau,

7. dem Ersten Bürgermeister der Gemeinde Flossenbürg,

8. dem Präsidenten des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,

9. einem Vertreter der Katholischen Kirche in Bayern,

10. einem Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,

11. einem Vertreter des Comité International de Dachau,

12. einem Vertreter der Organisationen ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Flossenbürg,

13. einem Vertreter der Organisationen ehemaliger Häftlinge in Israel.

Für jedes Mitglied des Stiftungsrats ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/7#abs-2 (2) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag von Körperschaften, die sich regelmäßig und in erheblichem Umfang an der Finanzierung beteiligen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2) und/oder bedeutsame Zustiftungen einbringen (Art. 4 Abs. 2), von diesen benannte Vertreter als weitere Mitglieder berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/7#abs-3 (3) Die Vorsitzenden des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats, der Stiftungsdirektor und die Leiter der Gedenkstätten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere sachkundige Personen können hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/7#abs-4 (4) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt das den Geschäftsbereich Unterricht und Kultus leitende Mitglied der Staatsregierung oder das an seiner Stelle benannte stellvertretende Mitglied.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/7#abs-5 (5) Der Stiftungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung einberufen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/7#abs-6 (6) Beschlüsse kommen im Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der Stimmen zustande, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/7#abs-7 (7) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Stiftungsrats nach Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds auch im Weg des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst werden.

Art 6 Art 8