Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz

GedStG

Art 9 Stiftungsdirektor

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/9#abs-1 (1) Dem Stiftungsdirektor obliegt die Leitung der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt in Zusammenarbeit mit den Leitern der Gedenkstätten die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/9#abs-2 (2) Der Stiftungsdirektor ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/9#abs-3 (3) Die Dienstaufsicht über den Stiftungsdirektor übt das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats aus.

Art 8 Art 10